Satzung

Satzung der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach führen die Bezeichnung ,,Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein e.V.. Sie werden von der Kammer gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.
  2. Die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach haben ihren Sitz in Mönchengladbach
  3. Die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach sind Mitglied der ,,Wirtschaftsjunioren Deutschland. Sie sind zugleich über diese Organisation Mitglied der Junior Chamber International (JCI).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere wollen die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach dazu beitragen, das Verantwortungsbewußtsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
  2. Die Mitglieder der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach fühlen sich der Wirtschaft und der Gesellschaft verpflichtet, um
    – einen handlungsfähigen, demokratischen Staat zu bewahren und weiterzuentwickeln,
    – den Interessenausgleich national und international zu fördern,
    – die Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft als das geistige Fundament für wirtschaftliche Freiheit zu stärken,
    – unternehmerische Tätigkeit in sozialer Verantwortung auszuüben,
    – das unternehmerische Erscheinungsbild zu fördern,
    – unternehmerische Funktionen, Risiken und Standpunkte in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen,
    – wirtschaftliche Selbstverwaltung zu erhalten und weiter zu entwickeln,
    – in Industrie- und Handelskammern und Verbänden mitzuarbeiten,
    – gesamtwirtschaftliche- und gesellschaftspolitische Gegenwarts- und Zukunftsfragen zu erörtern,
    – die nationale und internationale Zusammenarbeit der Wirtschaftsjunioren zu stärken,
    – die Weiterbildung in allen Wirtschaftsbereichen zu intensivieren,
    – wirtschaftliche Kontakte zu pflegen,
    – die Verbindung zwischen Kunst, Kultur und Wirtschaft zu intensivieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und gesellige Veranstaltungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach sind unternehmerisch Tätige – Selbständige und Führungskräfte der gewerblichen Wirtschaft – deren Unternehmen der Industrie- und Handelskammer angehört und ausnahmsweise Angehörige freier Berufe, sofern sie durch ihre Persönlichkeit und Stellung die Arbeit der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach in besonderer Weise unterstützen. Sie haben ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Brüggen, Grefrath, Jüchen, Korschenbroich, Mönchengladbach, Nettetal, Niederkrüchten, Schwalmtal oder Viersen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer 1. erfüllt, das 21. Lebensjahr bereits vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 45. Lebensjahr vollendet.
  4. Ehemalige ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch das Überschreiten der in vorstehender Ziffer 3. genannten Altersgrenze geendet hat, können auf Wunsch den Wirtschaftsjunioren als außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) angehören.
  5. Der Austritt ist aufgrund schriftlicher Kündigung, die dem Vorstand spätestens am 01. Dezember zugegangen sein muß, zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  6. Der Ausschluß ist zulässig,
    – wenn bei einem Mitglied nicht mehr die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind,
    – wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftjunioren Mönchengladbach verfolgten Ziele erheblich zuwider handelt,
    – wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.Über den Ausschluß beschließt der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitglieds mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein an dessen zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zustellung oder Zustellungsversuch der Entscheidung des Vorstandes schriftlichen Einspruch, der an den Sprecher des Vorstandes zu richten ist, einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am Ende des auf die Mitgliederversammlung folgenden Monats fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine anteiligen Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt.
  2. Außerordentlichen Mitgliedern ist die Zahlung des Mitgliedbeitrages freigestellt.

§ 5 Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist für die Grundsatzfragen zuständig, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen. Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:
    – grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit,
    – die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters,
    – die Wahl der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstands Genehmigung des Jahresabschlusses, die Wahl des Rechnungsprüfers, die Erteilung von Entlastungen.
  2. Mindestens einmal jährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies die Interessen des Vereins erfordern oder wenigstens 20 %, der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe und Tagesordnungspunkte beantragen.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Sprecher des Vorstandes oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder erschienen sind.
  5. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn bei Wahlen ein stimmberechtigtes Mitglied, bei allen anderen Abstimmungen 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Übertragung des Stimmrechts abwesender Mitglieder auf anwesende Mitglieder ist nicht zulässig.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und anläßlich der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu genehmigen ist.

§ 7 Vorstand

Vorstand i. 5. des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister.

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen hat er sich im Rahmen von Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu halten. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  2. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach, wobei eine Person aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder sein soll.
  3. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder bis zu 2 Personen zusätzlich in den Vorstand kooptieren.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit deren Wahl und endet zum Zeitpunkt der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf den Zeitpunkt der Bestellung des Vorstandsmitglieds folgt, längstens aber bis zur durchgeführten Neuwahl. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der auf ihre Kooptation folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitgliedern, deren ordentliche Mitgliedschaft aufgrund Vollendung des 40. Lebensjahres endet, gehören dem Vorstand bis zum Ende ihrer Amtszeit an.
  5. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigen, in seiner Person liegenden Gründen zulässig.
  6. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder rechtsgeschäftlich vertreten oder durch den Vorsitzenden allein. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Vertragliche Verpflichtungen sind nur im Rahmen der jeweiligen vorhandenen Mittel einzugehen.
  7. Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Vorsitzender des Vorstandes

Der Vorsitzende des Vorstandes repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach nach außen und leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

§ 9 Geschäftsführung

Die Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach unterhalten zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben eine Geschäftsführung bei der Hauptgeschäftsstelle Mönchengladbach der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Der Geschäftsführer wird von der Kammer bestellt. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil und ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören.

§ 10 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach Arbeitskreise aus Mitgliedern bilden. Die Ziele der Arbeitskreise müssen inhaltlich mit den Zielen der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach übereinstimmen und deren öffentliche Aktivitäten mit dem Vorstand abgestimmt werden.

§ 11 Schlußbestimmungen

  1. Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung der Wirtschaftsjunioren Mönchengladbach kann nur mit 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der IHK Mittlerer Niederrhein benannt wird.
  3. Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.